Für Arbeitnehmer

Legalitaet und Sicherheit der Beschaeftigung

MR JOB GmbH als legaler Arbeitgeber besitzt eine Arbeitsnehmerüberlassungserlaubnis. Das ist eine Gewährleistung vom sicheren und legalen Delegieren der Mitarbeiter nach Deutschland. Die Erlaubnis ist ein unanfechtbarer Beweis der Legalität und Sicherheit von unseren Mitarbeitern und Kunden, deshalb ist es für uns wesentlich, die Idee der legalen Beschäftigung innerhalb von unsern Kunden zu verbreiten.

Um ein privater Personaldienstleister zu sein, der die Mitarbeiter an deutsche Unternehmen entsendet, muss man entsprechende Erlaubnisse besitzen, die man in Deutschland erhält. Eine Befugnis in der Form von einem Zertifikat eines Personaldienstleiters kann sowohl ein polnisches wie auch ein deutsches Unternehmen erwerben. Die Prozedur ist arbeitsaufwändig und der Antrag besteht aus über 100 Unterlagen. Polnische Zertifikate sind für einen Personaldienstleister viel zu wenig, um einen Mitarbeiter nach Deutschland zu entsenden. Damit ein polnischer Personaldienstleister legal Mitarbeiter nach Deutschland verleihen darf, muss er dieselben rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie jede deutsche Firma von der Branche Zeitarbeit und muss deutsche Befugnisse erhalten, die alle deutsche Personaldienstleister besitzen. Ohne deutsches Zertifikat ist das Verleihen der Mitarbeiter auf dem Gebiet von Deutschland unmöglich und alle Proben vom Umgehen der Zertifikatpflicht werden bestraft. Die Höhe der belegten Geldbuße auf einen Personaldienstleister, der illegal handelt, beträgt bis zu 30.000 EUR §23 AentG. Der deutscher Gesetzgeber führte eine Pflicht von Zertifizierung der ausländischen Personaldienstleister (auch polnischen) ein, damit die Mitarbeiter die auf den deutschen Arbeitsmarkt entsenden werden, werden nach den in Deutschland geltenden Löhnen bezahlt. Besonders geht es dem deutschen Gesetzgeber um Beachten des Mindeststundenentgelts und Vermeiden der Dumpinglöhne von ausländischen Unternehmen besonders aus Osteuropa.
Nennenswert ist, dass MR JOB gemäß den Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in EU handelt. Praktisch bedeutet es, dass der Mitarbeiter einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder einen Dienstleistungsauftrag besitzen soll, überdies muss der Mitarbeiter mindestens ein Monat vor der Überlassung der polnischen Gesetzgebung unterstehen, d.h. er muss als Arbeitsloser eingetragen werden oder andere Versicherung besitzen: Siehe mehr
. Beim Arbeitgeber, der die Mitarbeiter in anderes EU-Land entsendet liegt eine Pflicht zum Handeln der wesentlichen Tätigkeit im Firmensitz. Wesentlich ist der Bewerbungsort der Mitarbeiter, Abschließen der Mehrheit von Verträgen mit den Kunden oder auch ein Limit von mindestens 25% der Umsätze von der Landestätigkeit. Dem entsendeten Mitarbeiter muss es klar sein, dass er für die Zeit nicht länger als 24 Monate überlassen werden darf, allerdings ist das ein Interim. Wenn die Arbeit dieses Mitarbeiters verlängert wird, dann kommt in Frage das Abschließen einer Sondereinigung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten.

Man muss hier zugeben, dass wenn die Pause in der Beschäftigungszeit vom Mitarbeiter im Ausland mindestens 2 Monate beträgt, also kommt der Mitarbeiter ins Heimatland zurück, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, dann kann der Mitarbeiter wieder für die Zeit nicht länger als 24 Monate entsendet werden. Im Fall, wenn er die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Sozialversicherungsanstalt absagen, die Bescheinigung über das Unterstehen der polnischen Gesetzgebung als eine Bescheinigung A1 auf zustellen.
Informationen zur Bescheinigung A1 finden Sie: hier

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