Für Arbeitnehmer

Grundsätze der Anwendung der dritten Steuerklasse und die steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen

1.  Wer kann die 3. Steuerklasse benutzen?

Die Antwort gemäß § 38b Absatz 1 Satz 2 Punkt 3 i Satz 3 EStG:

Die 3. Steuerklasse erhalten nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis bleiben und

–   sie sind verheiratet und unterliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland und leben nich in Trennung.

Die unbeschränkte Steuerpflicht:

  • sie betrifft die Personen, die in Deutschland Wohnsitz haben und/aber die Personen, die in Deutschland pausenlos mehr als 6 Monaten leben. Der Wohnort bedeutet keine Adresse, an der die Person registiert ist, sondern der Ort, an dem die Person übernachten kann und nach Eigerem Ermessen und Bedarf verlassen kann. [Zum Beispiel, mieten Sie ein privates Zimmer zum Schlafen in der Familie].

 

  • die Ehegatten der oben genannten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, z. B. in Polen. Es reicht aus, dass sie einen Antrag gemäß § 1a EStG stellen; es ist irrelevant, die Höhe den Einkommens von ihnen in Polen zu erreichen (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2010, I R 28/10). So gibt es immer Möglichkeit, dass jeder Ehepartner oder jede Ehepartnerin die oben genannten Anforderung erfüllt.

 

  • verwitwet, solange die oben genannten Bedingungen im Jahr des Todes des Ehegatten erfüllt wurden. In diesem Fall beschränkt sich die Verwendung auf das Jahr, in dem der Ehegatte verstorben und im nächsten Jahr.

2.  Was bedeutet die Verwendung der 3. Steuerklasse?

Die Verwendung der 3. Steuerklasse durch einen der Ehegatten bedeutet, dass der zweite Ehegatte der 5. Steuerklasse untersteht, weil die Summe der Steuerklassen acht betragen muss.  Aus diesem Grund kann jeder Ehegatte die 4. Steuerklasse erhalten. Der Unterschied zwischen Variante 3/5 und 4/4 liegt daran:

 

  • bei der Variante 3/5 die Person, die die 3.Steuerklasse erhalten hat, verwendet bei der Berechnung der Lohnsteuervorschüsse aus doppelten Existenzminimumbetrag (im Jahr 2017: 8.820 Euro pro Person, seit 2018 Jahr: 9.000 Euro pro Person) und aus doppelten Pauschalbetrag der spezifischen Ausgaben (im Jahr 2017: 36 Euro pro Person), und im Fall des Ehegatten verwendet keine Erleichterung bei der Berechnung der Vorschüsse.
  • bei der Variante 4/4 für jeden Ehegatten wird bei der Berechnung der Lohnsteuervorschüsse der Existenzminimumbetrag und Pauschalbetrag der spezifischen Ausgaben berücksichtigt ( im Jahr 2017: 8,820 Euro plus 36 Euro für jeden Ehegatten).
Beachtung: Der Unterschied in der Höhe von berechneten Vorschüsse auf Lohnsteuer ist nur vorübergehend, weil der endgültige Steuerbetrag auf der Grundlage der jährlichen Steuererklärung ermittelt wird, [Bitte beachten Sie – Abgabe einer jährliche Erklärung ist obligatorisch im Fall der Abrechnung der Steuer in der 3. Steuerklasse]. Das bedeutet, dass die Personen, für die Vorschüsse  in der 3. Klasie, in einigen Allen nach einem Jahrm eingezogen wurden, den fehlenden Steuerbetrag zahlen müssen (siehe Beispiele – Punkt 5).

3. Wie kann man eine Variante 3/5 optimieren?

Die optimale Lösung ist, ein Ehegatte, der mehr verdient, hatte die 3.Steuerklasse. Wenn einer von Ehegatten nur ein steuerpflichtiges Einkommen in einem anderen Mitgliedstaatc(z.B. Polen) erreicht, sollte zweiter Ehepartner die 3. Steuerklasse verwendet, der in Deutschland arbeitet.

4.  Verursacht die Verwendung einer Variante 3/5 andere Steuerpflichten?

Ja. Die Ehegatten müssen eine jährliche Erklärung in Deutschland einreichen.

5.  Beispiele

a)  Herr Jan Nowak verdient in Deutschland 3.000 Euro brutto monatlich (arbeitet das ganze Jahr). Seine Ehefrau wohnt in Polen und arbeitet nich. Abhängig von der Variante der ausgewählten Steuerklassen werden die folgenden Steuerfolgen auftreten:

 

Variante 4/4

Variante 3/5

Monatlicher Bruttobetrag

3.000 Euro

3.000 Euro

Lohnsteuer

533,08 Euro

246,66 Euro

Solidaritätszuschlag

29,31 Euro

13,56 Euro

Betrag pro Monat:

2.437,61 Euro

2.739,78 Euro

Betrag/jährlich:

29.251,32 Euro

32.877,36 Euro

Auf der Grundlage der jährlichen Erklärung werden folgende Steuern festgelegt:

Einkommensteuer:

3.788 euro

Solidaritätszuschlag:

208,34 euro

Zusammen:

3.996,34 euro

Das bedeutet:

  • in einer Variante 4/4 wird ein zurückzuforderndes Steuer in Höhe: 2.752,34 Euro

Berechnung: 2.752,34 euro = (533,08 + 29,31) x 12 – 3.996,34

  • in einer Variante 3/5 wird ein Steuer zur Zhalung in Höhe: 873,70 Euro

Berechnung: – 873,70 euro = (246,66 + 13,56) x 12 – 3.996,34

Zusammenfaseend: Unabhängig von der Variante wurde jedes Mal eine Steuer in Höhe von 3.996,34 Euro gezahlt, als

  • in einer Variante 4/4 monatlichen Vorschüsse gesamthaft 6.748,68 Euro  betragen haben, und das zurückzufordernde Steuer 2.752,34 Euro, also hat das Steuer 3.996,34 Euro betragen (= 6.748,68 – 2.752,34)
  • in einer Variante 3/5 monatlichen Vorschüsse gesamthaft 3.122,64 Euro  betragen haben, und die Steuer zur Zahlung 873,70 Euro, also hat das Steuer 3.996,34 Euro(= 3.122,64 +  873,70)betragen

b)  Herr Jan Nowak verdient in Deutschland 2.000 Euro brutto monatlich (arbeitet ab Juni 2017 Jahr). Seine Ehefrau wohnt in Polen und arbeitet nich. Abhängig von der Variante der ausgewählten Steuerklassen werden die folgenden Steuerfolgen auftreten:

 

wariant 4/4

wariant 3/5

Monatlicher Bruttobetrag:

2.000 euro

2.000 euro

Lohnsteuer

233,91 euro

31,00 euro

Solidaritätszuschlag

12,86 euro

00,0 euro

Betrag pro Monat::

1.753,23 euro

1.969,00 euro

Betrag ab Juni von Dezember:

12.272,61 euro

13.783,00 euro

Auf der Grundlage der jährlichen Erklärung werden folgende Steuern festgelegt:

Einkommensteuer:

0,00 euro

Solidaritätszuschlag

0,00 euro

Zusammen:

0,00 euro

Das bedeutet:

  • in einer Variante 4/4 wird ein zurückzuforderndes Steuer in Höhe:  1.727,39 Euro

Berechnung: 1.727,39 euro = (233,91 + 12,86) x 7

  • in einer Variante 3/5 wird ein Steuer zur Zhalung in Höhe: 217 euro

Berechung: 217,00 euro = 31 x 7

Zusammenfaseend: unabhängig von der Variante wird die Steuer nich jedes Mal erhoben (Grund: die Summe der Einkünfte ist Geringer als doppelte Lebensminimum, das heißt 14.000 Euro < 17.640 Euro) .

Erstellt:

prof. dr habil. Jarosław Nabiałek

Steuerfachgehilfe Eintragsnummer 10646
Bei weiteren Fragen zur Besteuerung in Deutschland, zur Erlangung von 3 Steuerklassen und zur Abwicklung von Jahreserklärungen wenden Sie sich bitte direkt an uns: (Tel .: +48 512 043 180 / +49 30 275714024 http://www.mjn.pl/

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